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§ 6a GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a GewO – Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Zu § 6a: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2091), geändert durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2481) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2354).