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§ 6a GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GerOrgG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-16
gilt ab: 01.01.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 98 vom 28.02.2005

§ 6a GerOrgG

(1) Beim Oberlandesgericht und bei den Landgerichten bestehen Staatsanwaltschaften.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nimmt auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks wahr.

(3) Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen.

(4) 1Zweigstellen der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht kann der Minister der Justiz bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte errichten. 2Der Minister der Justiz regelt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Zweigstellen.