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§ 6a ArbGErrG
Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: ArbGErrG,BB
Gliederungs-Nr.: 302-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a ArbGErrG

(1) Die zurzeit der Aufhebung des Arbeitsgerichts Eberswalde für dieses berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden für den Rest ihrer Amtszeit den in Eberswalde bestehenden Kammern des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) zugewiesen.

(2) Die dem Arbeitsgericht Potsdam zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden ab dem 1. Januar 2023 dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen.

(3) Die den in Senftenberg/Zły Komorow bestehenden Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus/Chóśebuz zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden ab dem 1. Januar 2023 dem Arbeitsgericht Cottbus/ Chóśebuz für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen.

(4) Die dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die wegen ihres Tätigkeits- und Wohnorts im Landkreis Havelland berufen wurden, werden ab dem 1. Januar 2023 dem Arbeitsgericht Neuruppin für den Rest ihrer Amtszeit zugewiesen. Liegen Tätigkeits- und Wohnort nicht in diesem Landkreis, ist für die Zuweisung der Tätigkeitsort maßgeblich.