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§ 6 ZensG 2011
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung

Titel: Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZensG 2011
Gliederungs-Nr.: 29-37
Normtyp: Gesetz

§ 6 ZensG 2011 – Gebäude- und Wohnungszählung

(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

  1. 1.

    für Gebäude:

    1. a)

      Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

    2. b)

      Art des Gebäudes,

    3. c)

      Eigentumsverhältnisse,

    4. d)

      Gebäudetyp,

    5. e)

      Baujahr,

    6. f)

      Heizungsart,

    7. g)

      Zahl der Wohnungen,

  2. 2.

    für Wohnungen:

    1. a)

      Art der Nutzung,

    2. b)

      Eigentumsverhältnisse,

    3. c)

      Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,

    4. d)

      Fläche der Wohnung,

    5. e)

      WC,

    6. f)

      Badewanne oder Dusche,

    7. g)

      Zahl der Räume.

(3) Hilfsmerkmale sind:

  1. 1.

    Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

  2. 2.

    Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,

  3. 3.

    Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,

  4. 4.

    soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,

  5. 5.

    Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.