Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Abschnitt 2 – Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung
§ 6 ZensG 2011 – Gebäude- und Wohnungszählung
(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
für Gebäude:
- a)
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
Art des Gebäudes,
- c)
Eigentumsverhältnisse,
- d)
Gebäudetyp,
- e)
Baujahr,
- f)
Heizungsart,
- g)
Zahl der Wohnungen,
- 2.
für Wohnungen:
- a)
Art der Nutzung,
- b)
Eigentumsverhältnisse,
- c)
Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,
- d)
Fläche der Wohnung,
- e)
WC,
- f)
Badewanne oder Dusche,
- g)
Zahl der Räume.
(3) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- 2.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- 3.
Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
- 4.
soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,
- 5.
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.