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§ 6 ZVV
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Quotierung und Verfahrensablauf

Titel: Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Zentrale Vergabeverordnung - ZVV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: ZVV
Gliederungs-Nr.: 551-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ZVV – Quotierung

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

  1. 1.

    für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, bis zu 5 Prozent,

  2. 2.

    für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr

    1. a)

      2,2 Prozent im Studiengang Medizin,

    2. b)

      0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,

    3. c)

      0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,

    4. d)

      1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin.

    Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nummer 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Absatz 1 bleibt unberührt. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauf folgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

    1. a)

      im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

    2. b)

      im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

    3. c)

      im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

    4. d)

      im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:

  1. 1.

    2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,

  2. 2.

    0,2 Prozent für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,

  3. 3.

    3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium.

Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 Prozent der Zahl der nach Abzug der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(4) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 60 Prozent der Zahl der nach Abzug der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(5) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.

(6) In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet. In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet.