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§ 6 WapFlagG
Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: WapFlagG,RP
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 WapFlagG

(1) Weiteres über die Gestaltung und die Führung des Landeswappens des Landessiegels, des Amtsschildes und der Landesflagge bestimmt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung.

(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport.