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§ 6 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 WaldG LSA – Forstliche Rahmenpläne und andere, den Wald betreffende Planungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen sollen die obere Forstbehörde für einzelne Waldgebiete sowie die oberste Forstbehörde für das Landesgebiet oder erhebliche Teile davon forstliche Rahmenpläne aufstellen. Bei Erstellung der forstlichen Rahmenpläne sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, sofern nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung der Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Forstliche Rahmenpläne sind periodisch zu überprüfen und fortzuschreiben.

(2) In forstlichen Rahmenplänen sind die erforderlichen öffentlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung darzustellen.

(3) Forstliche Rahmenpläne sollen außerdem enthalten:

  1. 1.
    eine Darstellung des Waldes nach Fläche, Aufhau, Standortverhältnissen, Schädigung und Gefährdung, Walderschließung, Besitzverteilung sowie der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse und des insoweit angestrebten künftigen Zustandes,
  2. 2.
    eine Darstellung der Bedeutung des Waldes für die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nach dem bestehenden und angestrebten Zustand,
  3. 3.
    eine Festsetzung der Flächen, deren Aufforstung angestrebt (Aufforstungsgebiete) oder ausgeschlossen (Aufforstungsausschlussgebiete) wird.

(4) Für Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, gilt § 8 des Bundeswaldgesetzes entsprechend.

(5) Bei der Aufstellung und der Änderung forstlicher Rahmenpläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des § 14b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die übrigen Vorschriften des Teils 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind entsprechend anzuwenden.