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§ 6 VwVfGBbg
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVfGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 VwVfGBbg – Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften

Befugte Behörden im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 und des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die von der Landesregierung oder aufgrund einer von ihr erteilten Ermächtigung vom zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden.