Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 VgG 2002
Vergabegesetz für das Land Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Vergabegesetz für das Land Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VgG 2002,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 VgG 2002 – Wertung unangemessen niedriger Angebote (1)

(1) Erscheint ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, unangemessen niedrig, so hat der Auftraggeber dieses Angebot vertieft zu prüfen. Von der Vermutung dass ein unangemessen niedriges Angebot vorliegt, kann im Regelfall immer dann ausgegangen werden, wenn die rechnerisch geprüfte Angebotssumme um mindestens 20 v.H. unter der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt oder das zu prüfende Angebot um mehr als 10 v.H. vom nächsthöheren abweicht.

(2) Im Rahmen der Angebotsprüfung nach Absatz 1 ist der Bieter zu verpflichten, seine ordnungsgemäße Kalkulation zu belegen. Kommt ein Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sein Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Dezember 2009 durch § 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476). Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476).