§ 6 VersÄEinglG
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. – Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben
§ 6 VersÄEinglG – Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit
(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.
(2) Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.