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§  6 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

II. – Abstimmungsorgane

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  6 VVG – Gliederung der Abstimmungsorgane

Abstimmungsorgane sind

  • der Abstimmungsleiter des Landes und der Landesabstimmungsausschuss,
  • ein Abstimmungsleiter des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt (nachfolgend als Kreis bezeichnet) und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Kreis,
  • ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk,
  • ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Kreis zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses.