§ 6 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg
II. – Abstimmungsorgane
§ 6 VVG – Gliederung der Abstimmungsorgane
Abstimmungsorgane sind
- der Abstimmungsleiter des Landes und der Landesabstimmungsausschuss,
- ein Abstimmungsleiter des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt (nachfolgend als Kreis bezeichnet) und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Kreis,
- ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk,
- ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Kreis zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses.