§ 6 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Hessen
§ 6 VBegVEG
Stimmberechtigte, die einem Volksbegehren zustimmen wollen, müssen sich in die von den Gemeindebehörden ausgelegten Listen eintragen.