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§ 6 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 UrlaubsVO – Teilung, Übertragung und Ansparung

(1) Beamtinnen und Beamte sollen den ihnen zustehenden Erholungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres möglichst voll ausnutzen. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren. Urlaub, der nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen ist und nicht nach Absatz 5 angespart wird, verfällt.

(2) Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung nicht bis zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt erteilt und genommen werden konnte, verfällt erst, wenn dieser nicht bis zum 31. März des zweiten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres genommen wurde.

(3) Im Falle des § 4 Absatz 3 verfällt der Urlaub erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.

(4) Soweit Beamtinnen den zustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub wegen des Beginns der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.

(5) Beamtinnen und Beamte können den Teil des Erholungsurlaubs nach § 4 Absatz 1, der einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen übersteigt, auf Antrag ansparen. Angesparter Urlaub, der 50 Arbeitstage übersteigt, verfällt. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der jährlich möglichen Anspartage sowie deren Gesamtanzahl anteilig. Bei der Urlaubsgewährung dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen.