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§ 6 UVPG NRW
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UVPG NRW
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 6 UVPG NRW – Übergangsvorschriften

(1) Für Vorhaben und Verfahren nach § 1 Absatz 1 gelten die Übergangsvorschriften des § 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

(2) Für Pläne und Programme nach § 5 Absatz 1 bis 3 gilt die Übergangsvorschrift des § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.