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§ 6 ThürUKG
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürUKG – Reisekosten

(1) Für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3) vom bisherigen zum neuen Wohnort werden die Fahrkosten wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet. Dasselbe gilt bei Umzügen aus Anlass einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 über die Landesgrenze hinaus für die Erstattung der entstandenen, notwendigen Übernachtungskosten für die Nächte zwischen dem Einlade- und Ausladetag, wenn eine Übernachtung in der bisherigen oder neuen Wohnung nicht möglich war.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Für jede Reise aus Anlass einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 über die Landesgrenze hinaus werden höchstens die entstandenen, notwendigen Übernachtungskosten für eine Nacht erstattet.

(3) Für eine Reise des Berechtigten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3) zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs werden Fahrkosten nach Absatz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzugs am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort nach Absatz 1 erstattet.

(4) § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.