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§ 6 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürLaufbG – Benachteiligungsverbot

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für familienbedingte Beurlaubung, Teilzeit und Telearbeit, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung

  1. 1.

    innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder

  2. 2.

    sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen

erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wären, können sie vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes begründenden Zeiten sowie bei Bewerberinnen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

(3) Verzögert sich die Bewerbung um eine Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 5 darf auch beim Zusammentreffen mit einer Verzögerung nach Absatz 2 nicht überschritten werden.

(4) Zum Ausgleich von beruflichen Verzögerungen in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen ist eine Beförderung bereits vor Ablauf der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Zeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamte, die wegen einer Kinderbetreuung oder der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Für die Betreuung eines Kindes oder die tatsächliche Pflege eines Angehörigen wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden mehrere Kinder gleichzeitig betreut oder mehrere Angehörige gleichzeitig gepflegt, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer entsprechend, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.