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§ 6 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürLPlG – Planerhaltung

(1) Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG ist die Stelle, die den Raumordnungsplan aufgestellt hat. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.

(2) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach diesem Gesetz ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn

  1. 1.

    die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 verletzt worden ist, es sei denn, der Verstoß hat keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis,

  2. 2.

    die Regelungen des § 3 Abs. 3 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind und die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Abwägung berücksichtigt worden sind.

Die Regelungen des § 11 Abs. 5 und 6 ROG sowie des Absatzes 1 gelten entsprechend.