§ 6 ThürLMG, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. 1.
    unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  2. 2.
    seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann und
  3. 3.
    die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.

Bei einem Antrag juristischer Personen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden:

  1. 1.

    juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes und der Hochschulen des Landes,

  2. 2.

    gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihnen stehen, mit den in Nummer 1 genannten Ausnahmen,

  3. 3.

    Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie Mitgliedern der Bundes- oder einer Landesregierung,

  4. 4.

    politischen Parteien oder Wählergruppen und von ihnen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen,

  5. 5.

    Unternehmen oder Vereinigungen. an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere Weise rechtlich im Stande sind, wesentlich Einfluss zu nehmen. es sei denn, dass

    1. a)

      an dem Unternehmen oder der Vereinigung auch ausländische Rundfunkveranstalter oder Unternehmen beteiligt sind und

    2. b)

      das angestrebte Programm einen internationalen Zuschnitt hat und international verbreitet werden soll,

  6. 6.

    Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, sowie Mitgliedern eines Organs dieser Anstalten,

  7. 7.

    Personen oder Personenvereinigungen, die wegen mehrfacher Programmträgerschaft nach § 17 ausgeschlossen sind, oder

  8. 8.

    Antragstellern, an denen Personen, Unternehmen oder Vereinigungen nach den Nummern 1 bis 7 beteiligt sind, es sei denn, dass es sich um eine Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Nummer 1 mit weniger als 25 vom Hundert handelt, die nicht einer Fachaufsicht oder einem vergleichbaren staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegen oder im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen.

(3) In dem Zulassungsantrag sind anzugeben:

  1. 1.
    die Rundfunkart und die Programmkategorie,
  2. 2.
    die Programmdauer,
  3. 3.
    die Übertragungstechnik,
  4. 4.
    das vorgesehene Verbreitungsgebiet und
  5. 5.
    die Finanzierungsform.

(4) Dem Antrag sind ein Programmschema und ein Finanzierungsplan beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller auf Grund seiner inneren Organisation unter Berücksichtigung des angestrebten Programmumfangs personell und finanziell in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten.