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§ 6 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürAbgG – Aufwandsentschädigung (1)

(1) Abgeordnete erhalten zur Abgeltung der durch das Mandat bedingten Aufwendungen eine steuerfreie Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst. Zu den Geldleistungen gehören Leistungen nach § 6 Abs. 2 bis 4, § 7, § 9 und § 10. Zu den Sachleistungen gehören die Nutzung der Übernachtungsmöglichkeit im Haus der Abgeordneten sowie die kostenlose Nutzung aller im Landtagsgebäude vorhandenen Einrichtungen zur Gewährleistung der Abgeordnetentätigkeit. Näheres kann in den Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats sowie im Haushaltsgesetz bestimmt werden.

(2) Die Geldleistungen, die sich mit Wirkung vom 1. November 1994 aus den jeweils bisher geltenden Beträgen gemäß der letzten Festlegung zum 1. März 1992 zuzüglich der aus der Preisentwicklungsrate nach Maßgabe von Artikel 54 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 26 Abs. 2 dieses Gesetzes resultierenden Beträge ergeben, werden in einer monatlichen steuerfreien Kostenpauschale mit folgenden Bestandteilen zusammengefasst:

  1. 1.

    allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises (z.B. Bürokosten, Porto, Telefon und sonstiges) in Höhe von 921,96 Euro;

  2. 2.

    Mehraufwendungen aus der Tätigkeit am Sitz des Landtags in Höhe von 288,11 Euro;

  3. 3.

    Fahrten in Ausübung des Mandats, unabhängig von den §§ 9 und 10 dieses Gesetzes, bei einer Entfernung des Wohnortes oder eines vom Abgeordneten zu benennenden Abgeordnetenbüros bis zum Sitz des Landtags

    von bis zu 20 km in Höhe von172,87 Euro,
    von bis zu 40 km in Höhe von288,11 Euro,
    von bis zu 60 km in Höhe von374,55 Euro,
    von bis zu 80 km in Höhe von460,98 Euro,
    von bis zu 100 km in Höhe von547,41 Euro,
    von bis zu 120 km in Höhe von633,85 Euro,
    und ab 120 km in Höhe von720,28 Euro.

Bei Abgeordneten, denen ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, entfällt die Regelung zu Satz 1 Nr. 3. (2)

(3) Eine zusätzliche steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten die Vorsitzenden der Ausschüsse. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Entfernung des Wohnortes oder eines vom Abgeordneten zu benennenden Abgeordnetenbüros bis zum Sitz des Landtags

von bis zu20 km 320,16 Euro,
von bis zu40 km 349,60 Euro,
von bis zu60 km 371,68 Euro,
von bis zu80 km 393,76 Euro,
von bis zu100 km 415,84 Euro,
von bis zu120 km 437,92 Euro
und ab120 km 460,00 Euro.

Die zusätzliche Aufwandsentschädigung wird monatlich gezahlt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2)

(4) Abgeordneten, die mandatsbedingt außerhalb ihrer Wohnung übernachten, werden auf Nachweis die Übernachtungskosten bis zu einem festgelegten Höchstbetrag erstattet. Alternativ erhalten sie gegen Nachweis einen pauschalen Mietzuschuss für eine Zweitwohnung am Sitz des Landtags (maximal 20 Kilometer Umkreis) bis zu einem festgelegten Höchstbetrag. Die näheren Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können nur in Anspruch genommen werden, soweit keine Übernachtung im Haus der Abgeordneten als Sachleistung gewährt werden kann.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Vom 23. September 2003 (GVBl. S. 470)

Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 3. Juni 2003 - VerfGH 2/01 - wird die Nummer 1 der Entscheidungsformel veröffentlicht:

1. § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz) in der Fassung des Artikel 1 Nr. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 419) ist mit Artikel 53 Abs. 1 der Thüringer Verfassung unvereinbar. Die verfassungswidrige Regelung darf ab dem auf die Verkündung dieser Entscheidung folgenden Monat nicht mehr angewendet werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.

(2) Red. Anm.:

Zur Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2023 siehe Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags vom 14. Juni 2023 (GVBl. S. 229)