§ 6 ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
§ 6 ThürAGSGG – Ehrenamtliche Richter
(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Thüringer Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Es kann diese Befugnis einer anderen Stelle übertragen.
(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter ist so zu bemessen, dass jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.