Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürAGSGG – Ehrenamtliche Richter

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Thüringer Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Es kann diese Befugnis einer anderen Stelle übertragen.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter ist so zu bemessen, dass jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.