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§ 6 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Deckung des Finanzbedarfs

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürAGSGB XII – Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a SGB XII

(1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes nach Satz 1 bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen. Die Leistungen werden entsprechend dem Mittelabruf der örtlichen Träger der Sozialhilfe erstattet.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dem Land für das jeweils abgeschlossene Quartal die Bruttoausgaben und die Einnahmen nach § 46a Abs. 2 SGB XII in tabellarischer Form nachzuweisen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen, dass die in Satz 2 genannten Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer Angaben durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die zur Erbringung des Jahresnachweises nach § 46a Abs. 5 SGB XII erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Nachweise nach Satz 1 sind mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Vermerk bedarf der Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter. §§ 81, 114 und 115 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleiben unberührt.

(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Verauslagt ein örtlicher Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach Absatz 1, ist er dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.

(5) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 46a Abs. 2 bis 5 SGB XII Einzelheiten zur Ermittlung der Nettoausgaben, zum Antrags-, Erstattungs- und Prüfverfahren sowie die dafür jeweils zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Zu § 6: Neugefasst durch G vom 19. 12. 2013 (GVBl. S. 350), geändert durch G vom 23. 11. 2017 (GVBl. S. 254) und 16. 2. 2021 (GVBl. S. 93).