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§ 6 ThürAGFGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGFGO
Gliederungs-Nr.: 305-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürAGFGO – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 - 1194 -) aufgehoben.