Gesetze

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§ 6 StromStG
Stromsteuergesetz (StromStG)
Bundesrecht
Titel: Stromsteuergesetz (StromStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StromStG
Gliederungs-Nr.: 612-30
Normtyp: Gesetz

§ 6 StromStG – Widerrechtliche Entnahme von Strom

Die Steuer entsteht auch dadurch, dass widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.