§ 6 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 6 StrWG-MV – Ortsumgehungen
Die Ortsumgehung ist der Teil einer Landstraße oder Kreisstraße, der zur Beseitigung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so angelegt ist, dass er im Wesentlichen frei von Einmündungen sowie höhengleichen Kreuzungen ist und dass die anliegenden Grundstücke keine unmittelbare Zufahrt zur Straße haben. Soweit die Ortsumgehung innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, muss sie grundsätzlich unmittelbar an die freie Strecke einer Bundesstraße oder Landstraße oder Kreisstraße anschließen.