§ 6 StiftG LSA
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 6 StiftG LSA – Anerkennung
(1) Die Stiftungsbehörde ist zuständig für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung nach § 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung nach § 83 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung bedarf der Schriftform.