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§ 6 StiftG LSA
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StiftG LSA
Gliederungs-Nr.: 40.16
Normtyp: Gesetz

§ 6 StiftG LSA – Anerkennung

(1) Die Stiftungsbehörde ist zuständig für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung nach § 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung nach § 83 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung bedarf der Schriftform.