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§ 6 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 1. – Zuständigkeiten der Vertretung der Träger

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 SpkG – Vertretung der Träger

(1) Die Vertretung der Träger bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertretung nach § 11 Absatz 2 Satz 6.

(2) Die Vertretung der Träger beschließt über

  1. 1.
    die Errichtung der Sparkasse,
  2. 2.
    die Auflösung der Sparkasse,
  3. 3.
    Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
  4. 4.
    den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
  5. 5.
    die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse