§ 6 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 6 SparkG – Satzung
(1) Die Satzung der Sparkasse regelt nach Maßgabe des geltenden Rechts die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und Aufgaben der Organe, die Verwaltung und Organisation sowie die Geschäfte der Sparkasse.
(2) Der Erlass und die Änderung der Satzung erfolgen durch den Träger und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.