§ 6 SozSchwÜberwHDV
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Bundesrecht
§ 6 SozSchwÜberwHDV – Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
1Zu den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags. 2Sie umfasst vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die
- 1.die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,
- 2.eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,
- 3.eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,
- 4.den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
- 5.eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung
fördern oder ermöglichen.
Zu § 6: Geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).