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§ 6 SozSchwÜberwHDV
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SozSchwÜberwHDV
Gliederungs-Nr.: 2170-1-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SozSchwÜberwHDV – Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags

1Zu den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags. 2Sie umfasst vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die

  1. 1.
    die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,
  2. 2.
    eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,
  3. 3.
    eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,
  4. 4.
    den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
  5. 5.
    eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung

fördern oder ermöglichen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).