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§ 6 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt III – Versorgung → a) – Übergangsgeld

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SenatsG

(1) Scheidet ein Mitglied des Senats aus dem Senat aus, hat es einen Anspruch auf Übergangsgeld.

(2) Steht einem ehemaligen Mitglied des Senats für denselben Zeitraum neben dem Übergangsgeld Ruhegehalt (§§ 10 bis 12 oder 14) zu, so werden nur die höheren Bezüge gezahlt.

(3) Ein Übergangsgeld wird nicht gezahlt, wenn dem Mitglied des Senats auf Grund des Artikels 110 Absatz 4 der Verfassung auf Antrag des Senats durch Beschluss der Bürgerschaft die Mitgliedschaft im Senat entzogen wird.