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§ 6 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SchulG LSA – Gymnasium

(1) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrganges unterrichtet. Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die befähigt, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen oder auch eine vergleichbare berufliche Ausbildung aufzunehmen. Es kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.

(2) Die Schuljahrgänge 5 und 6 führen schrittweise in die Arbeitsmethoden des gymnasialen Bildungsganges ein und orientieren die Schülerinnen und Schüler auf die künftigen Anforderungen. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten besonders gefördert. Der Unterricht umfasst für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtende Lerninhalte sowie Angebote zur Leistungsförderung. Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.

(3) Die Schuljahrgänge 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

(4) Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der zentralen Bewertungshinweise und des Erwartungshorizonts des jeweiligen Fachprüfungsausschusses. Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften eines anderen Gymnasiums übertragen werden.

(5) Das Gymnasium wird mindestens dreizügig geführt; die Schulbehörde kann zweizügige Ausnahmen zulassen.

(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Ausführungen der Absätze 3 und 4 zu regeln.