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§ 6 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Organisatorische Bestimmungen

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsVerfGHG – Beendigung der Amtszeit

(1) Vor Ablauf der Amtszeit endet das Amt als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes,

  1. 1.
    wenn das Mitglied die Wählbarkeit zum Bundestag verliert;
  2. 2.
    wenn bei dem Mitglied ein Wählbarkeitshindernis nach § 2 Abs. 3 Satz 2 eintritt;
  3. 3.
    wenn der Verfassungsgerichtshof mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner zur Entscheidung berufenen Mitglieder feststellt, dass bei dem Mitglied ein Wählbarkeitshindernis nach § 2 Abs. 4 nachträglich bekannt geworden oder bei der Wahl unbeachtet geblieben ist; an Stelle des betroffenen Mitglieds wirkt sein Stellvertreter (§ 2 Abs. 2) mit;
  4. 4.
    wenn das Mitglied gemäß § 5 Abs. 3 seines Amtes enthoben wird;
  5. 5.
    wenn das berufsrichterliche Mitglied aus dem Amt als Berufsrichter ausscheidet;
  6. 6.
    wenn ein nichtberufsrichterliches Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat, mit dem Ablauf des betreffenden Monats;
  7. 7.
    wenn das Mitglied durch Erklärung zur Niederschrift des Präsidenten des Landtages auf sein Amt verzichtet, mit Ablauf des auf die Erklärung folgenden Monats.

(2) Endet das Amt durch Ablauf der Amtszeit oder durch Erreichen der Altersgrenze, so führt das Mitglied die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers fort.