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§ 6 SächsSFG
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSFG
Gliederungs-Nr.: 114-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsSFG – Besondere Schutzvorschriften

Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen nach § 2 sind verboten:

  1. 1.

    öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr;

  2. 2.

    öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00 Uhr.