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§ 6 SächsNSG
Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNSG
Gliederungs-Nr.: 250-13
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsNSG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.