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§ 6 SächsEntEG
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsEntEG
Referenz: 421-4

§ 6 SächsEntEG – Anwendung des Baugesetzbuches

Soweit nach diesem Gesetz das Baugesetzbuch Anwendung findet, ist es in der am 1. Januar 1998 geltenden Fassung (BGBl. 1997 I S. 2141, 1998 I S. 137) anzuwenden.