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§ 6 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsDO – Geldbuße (1)

Die Geldbuße darf die dreimonatigen Dienstbezüge des Beamten nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach einem monatlichen Pauschbetrag, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile zuzüglich etwaiger Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor Erlass der Disziplinarverfügung oder, falls ein Förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird, vor Einleitung des Förmlichen Verfahrens ergibt. Hat der Beamte keine Dienstbezüge, oder hat er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße den Betrag von drei monatlichen Grundgehältern eines vergleichbaren Beamten nicht übersteigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).