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§ 6 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Aufgaben und Träger

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsBRKG – Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden

(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die

  1. 1.

    Erstellung und Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans,

  2. 2.

    Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Einsatzmitteln,

  3. 3.

    Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren,

  4. 4.

    Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr,

  5. 5.

    Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung,

  6. 6.

    Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen,

  7. 7.

    rechtzeitige Erteilung notwendiger Auskünfte und Übergabe der notwendigen Einsatzunterlagen an die Integrierten Regionalleitstellen und unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden,

  8. 8.

    Förderung der Brandschutzerziehung,

  9. 9.

    Durchführung von Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe des § 22,

  10. 10.

    zusammenfassenden Einsatzberichte ihrer öffentlichen Feuerwehr,

  11. 11.

    Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen und

  12. 12.

    Einrichtung und Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit einer Führungsunterstützungseinrichtung für administrativ-organisatorische Aufgaben.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 können im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden.

(3) Für Kreisfreie Städte gilt § 7 entsprechend.