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§ 6 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SVerfSchG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Eine Maßnahme der Verfassungsschutzbehörde ist unzulässig, wenn ihr Ziel auf eine andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise erreicht werden kann. Die Maßnahme darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.