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§ 6 SUEV
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUEV
Gliederungs-Nr.: 53-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SUEV – Soldaten im Bergrettungsdienst

(1) Soldaten, die

  1. 1.

    Heeresbergführer oder Angehörige der Heeresbergführerlehrgänge,

  2. 2.

    Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgstruppe,

  3. 3.

    auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt,

  4. 4.

    in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder

  5. 5.

    Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,

sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Soldaten im Bergrettungsdienst.

(2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Soldaten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.