Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 2. – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SSpG – Zuständigkeiten der Vertretungskörperschaft des Trägers

Die Vertretungskörperschaft des Trägers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Sie beschließt über

  1. 1.

    die Errichtung der Sparkasse (§ 1 Abs. 2);

  2. 2.

    die Satzung (§ 4 Abs. 1);

  3. 3.

    die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1);

  4. 4.

    die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreters (§ 14 Abs. 2);

  5. 5.

    die Vereinigung und Auflösung von Sparkassen (§ 28);

  6. 6.

    die Zustimmung zur Verlängerung oder Nichtverlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder (§ 15 Abs. 1 Satz 5).