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§ 6 SGB XII§82DV
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII§82DV
Gliederungs-Nr.: 2170-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SGB XII§82DV – Einkünfte aus Kapitalvermögen *)

*)

§ 6 Abs. 1: EStG 611-1

§ 6 Abs. 2: BSHG 2170-1

(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Jahresroheinnahmen anzusetzen, vermindert um die Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

(3) 1Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. 2Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden.

Zu § 6: Geändert durch V vom 23. 11. 1976 (BGBl I S. 3234) und G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).