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§ 6 RennwLottDV
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Bundesrecht

A. – Ordnungsrechtlicher Teil → I. – Erteilung der Erlaubnis für Rennwetten

Titel: Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottDV
Gliederungs-Nr.: 611-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 RennwLottDV – Bekanntmachungen

Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Betrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Die jeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwettensteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Erteilung der Erlaubnis zu unterrichten.