§ 6 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
§ 6 RsprEinhG – Abstimmung
Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.