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§ 6 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 RiG – Übertragene Aufgaben

Durch Anordnung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales können übertragen werden:

  1. 1.
    dem Richter eines Amtsgerichts die Aufgaben des Leiters einer Jugendarrestanstalt oder einer sonstigen nichtselbstständigen Justizvollzugsanstalt,
  2. 2.
    einem Richter die Aufgaben der Leitung der Dienststelle Sozialdienst der Justiz des Landgerichts.