Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

1. – Rundfunkrat

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 30.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 6 RdfunkG

(1) 1Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt am 1. Januar und endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten darauffolgenden Jahres.

(2) 1Die Mitglieder des Rundfunkrats können aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle abberufen werden; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist. 2Scheidet ein Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden.

(3) 1Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet durch Niederlegung des Amtes, im Falle des Todes, bei Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 vorliegt. 2Sie endet ebenfalls, wenn eine Interessenskollision nach § 4 Abs. 4 oder 5 eintritt oder ein Rundfunkratsmitglied nach Abs. 2 abberufen wird. 3Das Erlöschen der Mitgliedschaft im Falle des Satzes 1 gibt der Rundfunkratsvorsitz bekannt;über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Falle des Satzes 2 entscheidet der Rundfunkrat. 4Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzungüber die betriebliche Ordnung.

(4) 1Die Vertreter des Hessischen Landtags werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. 2Sie üben ihr Amt aus, bis neue Mitglieder gewählt sind.