§ 6 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
§ 6 RHG
Ein Mitglied des Rechnungshofes oder ein Prüfer darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.