Gesetze

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§ 6 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 6 RAVG – Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verwaltung des Versorgungswerks, wobei er zur Erfüllung seiner Aufgaben Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellen kann.