Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Kapitel 2 – Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 6 PassV – Befreiung von der Passpflicht
Von der Passpflicht sind befreit:
- 1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
- 2.
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
- 3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;
- 4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
- 5.
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.