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§ 6 PassV
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

Titel: Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassV
Gliederungs-Nr.: 210-5-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 PassV – Befreiung von der Passpflicht

Von der Passpflicht sind befreit:

  1. 1.

    Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;

  2. 2.

    deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;

  3. 3.

    Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;

  4. 4.

    Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;

  5. 5.

    Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.