Gesetze

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§ 6 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
Titel: Pachtkreditgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PachtKredG
Gliederungs-Nr.: 7813-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 PachtKredG – Inventarshaftung für Kosten

Das Inventar haftet auch für die dem Gläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten der Verwertung des Pfandes.