Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erstes Kapitel – Ziele, Grundsätze, Aufgaben

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG NRW
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 6 ÖGDG NRW – Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde

(1) Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde sind

  1. 1.

    die Mitwirkung an der Gesundheitsförderung, der Prävention und dem Gesundheitsschutz,

  2. 2.

    die Mitwirkung an der Gesundheitshilfe,

  3. 3.

    die Dienste der Qualitätssicherung,

  4. 4.

    die Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse und Gutachtertätigkeit,

  5. 5.

    die Gesundheitsberichterstattung,

  6. 6.

    die ortsnahe Koordinierung der gesundheitlichen Versorgung.

Ist in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Zuständigkeit der Amtsärztin oder des Amtsarztes begründet oder sind amtliche Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten vorgeschrieben, so ist die untere Gesundheitsbehörde zuständig.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde führt die in §§ 9, 17, 18 und 20 Absatz 1 aufgeführten Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung dieser Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung können sie allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen und oberste Aufsichtsbehörden die für Gesundheit und Trinkwasser zuständigen Ministerien.

(3) Im Interesse der Erreichbarkeit und der Vernetzung von Gesundheitsvorsorge, medizinischer Behandlung, Beratung, Betreuung und Nachsorge ist auf eine enge räumliche und funktionale Abstimmung gesundheitlicher Leistungen und Einrichtungen hinzuwirken.