Gesetze

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§ 6 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Geltungsbereich

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 OWiG – Zeit der Handlung

1Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. 2Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.